Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufbauten, sowie Ersatzteilen
– Neuwagen – Lieferbedingungen –

 

 

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1.1 Von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Käufer nicht an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten für alle von der Firma Mildner Fahrzeugbau GmbH (nachstehend kurz „Verkäufer“ genannt) abgebenden Angebote und mit ihr abgeschlossenen Kauf- und Lieferungsverträge betreffend neue Kraftfahrzeuge, Anhänger und Aufbauten. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers (nachstehend kurz „Käufer“ genannt) gelten nur, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

1.2 Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend

1.3 Der Käufer ist an die Bestellung 6 Wochen gebunden

1.4 Der Kauf- und Liefervertrag (nachstehen kurz „Kaufvertrag“ genannt) ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes (nachstehend kurz „Kaufgegenstand“ genannt) innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziff. 1.3 schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt wurde.

1.5 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

1.6 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

1.7 Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, etwas abweichendes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

2. Preise

2.1 Der Preis des Kaufgegenstandes (Kaufpreis) versteht sich ab Lieferwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen wie z. B. Überführungskosten werden zusätzlich berechnet.

2.2 Den Preisen der Auftragsbestätigung liegen die heutigen Rohstoff- und Lohnkosten zugrunde. Bei deren Steigerung ist der Verkäufer zur entsprechenden Anpassung es vereinbarten Kaufpreises berechtigt, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

 

3. Zahlung – Zahlungsverzug

3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Die Fälligkeit tritt spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ein. Die Frist beginnt frühestens mit dem Fertigstellungsdatum. Die Rechnung ist ohne Abzüge zur Zahlung in bar fällig.

3.2.1 Sind zwischen dem Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise um mindestens 10 % bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über 3 Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in
Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.

3.2.2 Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis Euro 50.000 übersteigt.

3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zulasten des Käufers.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5 Verzugszinsen des Verkäufers richten sich nach § 288 BGB.

 

4. Lieferumfang und Lieferverzug

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

4.2 Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

4.3 Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindliche, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden grundsätzlich nicht von dem Verkäufer übernommen.

4.4 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen etc.) ermächtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten; sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.

4.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.

4.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten

4.7 Hat der Verkäufer eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder nicht Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen , soweit die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist.

4.8 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.

4.9 Soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens des Verkäufers unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern 4.10 – 4.13 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

4.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 4.9 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 4.9 resultierenden Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen wird.

4.11 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall nur mögliche, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.

4.12 Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt unbeschadet der Regelung gemäß nachstehender Ziff. 4.13 für den Fall einer von dem Verkäufer zu vertreten vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

4.13 Kommt der Verkäufer leicht fahrlässig in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist und unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 4.12, maximal eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 10 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4.14 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.

 

5. Zahlungsansprüche Mildner Leasing

5.1 Sollte der Käufer aus anderen Verträgen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. Mildner Leasing ML haben, ist der Käufer verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes (i. S. von Ziff. 1.4 dieser AGB) solche Zahlungsansprüche der ML auszugleichen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes an den Käufer von dem vorherigen Ausgleich dieser Zahlungsansprüche abhängig zu machen.

5.2 Der Verkäufer ist ferner berechtigt, etwaige Forderungen des Käufers, die dieser gegenüber der ML durch Lieferungen und Leistungen erlangt hat, mit der eigenen Kaufpreisforderung zu verrechnen.

 

6. Übernahmebedingungen / Annahmeverzug

6.1 Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am angegebenen Abnahmeort zu prüfen. Wird die Prüfung nicht unverzüglich vorgenommen, so gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht; der Kaufgegenstand gilt dann mit Ablieferung oder Übergabe an den Käufer oder an seine Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Verkäufer wird den Käufer hierauf in der Bereitstellungsanzeige noch einmal hinwiesen.

6.2 Eine etwaige Probefahrt ist vor Abnahme in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

6.3 Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und der Zahlung des Kaufpreises länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt; insbesondere geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufsache spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6.4 Gerät der Käufer unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Standgebühren je Tag i. H. v. Euro 20 zu verlangen.

6.5 Verlangt der Verkäufer Schadenersatz gemäß vorstehender Ziff. 6.3, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6.6 Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß vorstehender Ziffern 6.3 und 6.5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und unbeschadet weitergehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Ansprüche, wie insbesondere Schadensersatzansprüche, an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

6.7 Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübergang

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zahlungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehängt wird.

7.3 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet, wenn deren realisierbarer Wert 10 % der zu sichernden Forderungen des Verkäufers übersteigt.

7.4 Liefert der Verkäufer nur Aufbauten, so besteht der Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand, wenn dieser durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen vom Fahrzeugunterbau gelöst werden kann. Der Käufer erkennt an, dass der Kaufgegenstand nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges ist oder wird.

7.5 Liefert der Verkäufer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von

Schrauben- oder Bolzenverbindungen abgenommen werden können oder liefert er Zubehör (Ladebordwände, Kühlaggregate, Sattelkupplungen usw. ) so gilt:

7.5.1 Wenn das für die Montage des Aufbaus oder den Einbau des Zubehörs bestimmte Fahrzeug im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht:
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Verkäufer Vorbehalts-, Miteigentum bzw. Sicherungsmiteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Verkäufer erhält alleiniges Vorbehalts- oder Sicherungseigentum, wenn das Recht eines Dritten endet. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Dritte den Kfz- oder Anhängerbrief dann direkt dem Verkäufer aushändigt. Der Verkäufer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts bzw. Sicherungsmiteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

7.5.2 Wenn das für die Montage des Aufbaus oder Einbau des Zubehörs bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Käufers steht:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Verkäufer das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses gelten als vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Käufer zwecks Übernahme unter Zurückbehaltung des Kfz- oder Anhängerbriefs ausgehändigt wird.

7.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes bzw. des dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentums entsprechend vorst. Ziffern unterliegenden Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen insbesondere aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum gem. der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt.

7.6.1 Die Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7.6.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

7.7 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist vorbehaltlich der Regelung gem. nachstehender Ziff. 7.11 nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

7.8 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes oder Sicherungsgutes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7.9 Wurde der Abschluß einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst eine Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Diese Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes bzw. Sicherungsgutes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.

7.10 Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

7.11 Wenn der Verkäufer dem Käufer die Weiterveräußerung gestattet, ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff.

7.1 gelieferte Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist und zwar in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderungen des Verkäufers. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

8. Gewährleistung

8.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in Fällen des § 479 Abs. 1 BGB bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

8.2 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

8.2.1 Sachmängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

8.2.2 Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

8.3.1 Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betriebes zu werden.
Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde; ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Verkäufer vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialkosten und Schmierstoffe. Etwaige Abschlepp- und Transportkosten für das Fahrzeug werden nicht übernommen.

8.3.2 Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

8.4 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

8.5 Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen der Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller zu wenden. IN gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen, Kühlgeräten, Bremsteilen, Ladebordwänden, Achsen und Achsaggregaten zunächst an den Verkäufer oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen der Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller des Fremdprodukts verweigert und/ oder diese fehlschlägt.

8.6 Gewärleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursachlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei Überlappungen,

der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder

in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes ( z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

8.7 Natürlicher Verschließ ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.8 Bei Fehlen von Beschaffenheitsgarantien bleiben Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, soweit nicht der Zweck der jeweiligen Beschaffenheitsgarantie sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.

 

9. Haftung

9.1 Bei Vorsatz haftet der Verkäufer unbeschränkt. Im Falle von grober und einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden, unbeschadet nachstehender Einschränkungen:

9.1.1 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
– Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. wie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.1.2 Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbunden Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch Versicherung.

9.1.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper und/ oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft/Beschaffenheit Schadenersatzansprüche geltend macht; es sei denn; der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

9.1.4 Soweit die Haftung des Verkäufers gem. vorstehender Bestimmungen eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist für die Leistung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk des Verkäufers, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.

10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung mit Kaufleuten, juristischen Personen, des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht Kempten

10.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

10.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04 1980 (UN-Kaufrecht; BGBl. 1989 ll. S. 588 f) und der Uncitral-Konvention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09.12.1988 ist ausgeschlossen.

10.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: (01.09.2014)

 
FÜR SIE DA